Datenschutz-Folgenabschätzung für Videokonferenzen?

3. Tätigkeitsbericht EKD vom Juni 2021

https://datenschutz.ekd.de/wp-content/uploads/2021/06/Taetigkeitsbericht-3-2021.pdf  ab Seite 36

Darüber hinaus ist zu beachten, dass vor dem Einsatz neuer Technologien gemäß § 34 DSG-EKD eine Risikobewertung durchzuführen ist. Auch bei einem Videokonferenzsystem handelt es sich um eine solche neue Technologie, die überwiegend erst durch die CoronaPandemie und die damit im Zusammenhang stehenden Einschränkungen in die kirchlichen und diakonischen Stellen Einzug gefunden hat.

Aufgrund der Komplexität der damit verbundenen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verarbeitung ein voraussichtlich hohes Risiko für die Rechte natürlicher Personen zur Folge hat. Dies macht eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich.

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